Die Generalversammlung hat die alleinige Kompetenz in folgenden Entscheidungen:
v Billigung der Jahreskonten
v Die Aufgabenübergebung der Verwalter und des Kollegiums der Kontenprüfer
v Billigung des Strategieplans
v Die Ernennung und Amtsenthebung der Verwalter und des Kollegiums der Kontenprüfer
v Die Festlegung der Funktionsvergütungen und der Sitzungsgelder der Verwalter und des Kollegiums der Kontenprüfer
v Die Ernennung der Konkursverwalter
v Die Abdankung und der Ausschluss von Gesellschaftern
v Die Statutänderungen
v Die Festlegung des Minimalinhalts der Hausordnung eines jeden Verwaltungsorgans, sowie die beigefügten Standes- und berufsethische Regeln
v Die Festlegung der Konsultations- und Besuchsverfahren, die in allen Organen der Interkommunalen angewendet werden